Statuten
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Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Der Seniorenverein, 1884 gegründet, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Villmergen.
Er engagiert sich für Senioren der Gemeinde Villmergen und von Nachbargemeinden.
Im Besonderen fördert er die Geselligkeit, Kontaktpflege, Alter und Sport sowie die Vorbereitung auf das Alter und dessen Herausforderungen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Mitgliedschaft
Art. 2
Beitritt:
Mitglied des Vereins können Frauen und Männer werden, welche seine Ziele anerkennen und zu fördern bereit sind und mindestens 60 Jahre alt sind.
Art. 3
Beginn:
Mitglied wird man durch Erklärung des Beitritts und durch Leistung des Jahresbeitrages.
Art. 4
Ende / Austritt:
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Wird der Jahresbeitrag während zwei Jahren geschuldet, erlischt die Mitgliedschaft.
Art. 5
Freimitglieder:
Der an der Jahresversammlung festgesetzte Jahresbeitrag wird Mitgliedern über 85 Jahren, und solchen, die wegen reduziertem Gesundheitszustand nicht mehr an Anlässen teilnehmen können, erlassen. Der Vorstand erklärt sie zu Freimitgliedern.
Art. 6
Trauerspende:
Beim Tod eines Mitglieds überweist der Verein eine Trauerspende.
Organe
Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren/innen
Mitgliederversammlung
Art. 8
Bedeutung:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Seniorenvereins
Art. 9
Einberufung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Zusätzliche Mitgliederversammlungen können verlangt werden - von der Mehrheit des Vorstandes oder von 1/5 der Vereinsmitglieder mit schriftlich begründetem Antrag.
Art. 10
Aufgaben:
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Erlass und Revision der Statuten
- Wahl des/der Präsidenten/in, des Vereinsvorstandes und der Rechnungsrevisoren/innen
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes.
Art. 11
Beschlussfassung:
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Sie ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer, beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Vorstand
Art. 12
Bedeutung:
Der Vorstand leitet den Verein und ist sein Vollzugsorgan.
Art. 13
Wahlen:
Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Unterbesetzung des Vorstandes kann der Vorstand für die restliche Amtszeit Ersatzmitglieder berufen. An der nächsten Mitgliederversammlung stellen sie sich zur Wahl.
Art. 14
Zusammensetzung:
Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen:
- Präsident/in
- Protokollführer/in
- Aktuar/in
- Kassier/in
- weitere Mitglieder
Aus diesen Mitgliedern wählt der Vorstand den/die Vizepräsidenten/in.
Art. 15
Einberufung:
Der Vorstand wird vom/von Vereinspräsidenten/in jährlich mindestens zweimal einberufen. Er muss überdies einberufen werden auf Antrag der Mehrheit des Vorstandes.
Art. 16
Aufgaben Vorstand:
Der Vorstand hat folgende Aufgaben, die im Pflichtenheft festgehalten werden:
- Administrative Führung des Vereins
- Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlungen
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
- Organisation der Vereinsreise und weiterer Veranstaltungen gemäss genehmigtem Tätigkeitsprogramm der Mitgliederversammlung
Art. 17
Verhandlungs-Fähigkeit:
Der Vorstand ist verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr.
Art. 18
Unterschriftsberechtigung:
Der/die Präsident/in zeichnet für den Verein kollektiv zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand ist ermächtigt, dem/der Kassier/in Einzelunterschrift einzuräumen, begrenzt auf die Kassenführung.
Revisoren
Art. 19
Wahlen:
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren/innen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Art. 20
Aufgaben:
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung des Vereins. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und stellen Antrag.
Vereinsfinanzen
Art. 21
Einnahmen:
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Jahresbeiträgen, Spenden und andern Einkünften. Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Darüber hinaus ist jede weitere Haftung der Mitglieder ausgeschlossen.
Schlussbestimmungen
Art. 22
Vereinsjahr:
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 23
Statutenrevision:
Der Beschluss auf Statutenrevision erfordert Zweidrittelsmehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
Art. 24
Inkraftsetzung:
Diese Statuten treten nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft.
Genehmigt von der Mitgliederversammlung des Vereins | Villmergen, den 10. September 2021 |
Präsident: Alois Suter | Aktuar: Linus Keusch |